Mittwoch, 1. Oktober 2014

Keine Angst vor der Sperrfrist

  
 
Das Ende eines Arbeitsverhältnisses bedeutet trotz wirtschaftlichem Aufschwung und dem viel gepriesenen Rückgang der Arbeitslosigkeit für viele immer noch neben der psychischen auch eine finanzielle Krise. Nicht nur deshalb führt der erste Weg nach einer Kündigung zur Agentur für Arbeit. Diese wurde vor einiger Zeit sogar vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht und mit möglichen Kürzungen des Arbeitslosengeldes sanktioniert. Aber nicht nur eine verspätete Meldung bei der Agentur für Arbeit kann zu unerwarteten bösen Überraschungen führen.
 
Nach § 144 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrfrist, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Diese Sperrfrist beträgt in der Regel 12 Wochen. Ein solches versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem bei der Ablehnung einer von der Agentur für Arbeit ermittelten Arbeitsgelegenheit oder bei unzureichenden Eigenbemühungen einen Job zu finden, vor.
 
Eine in diesem Zusammenhang wichtige und immer wieder zu Streitigkeiten vor den Sozialgerichten führende Regelung findet sich in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Hiernach tritt die Sperrfrist auch in den Fällen ein, in denen der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Lösung gegeben hat.
 
Nur eine rechtmäßige Kündigung schützt vor Sperrzeit
Schon seit längerem ist die Rechtssprechung und die Verwaltungspraxis einhellig der Auffassung, dass diese Sperrfrist grundsätzlich dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung, egal ob diese rechtmäßig ist oder nicht, einfach hinnimmt, ohne Klage zu erheben. Problematischer ist die Situation bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen. Hier tritt nach Ansicht des Bundessozialgerichts die Sperrzeit dann ein, wenn die Kündigung nicht objektiv rechtmäßig ist.
 
Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 2007 war der Fall eines gerichtlichen Vergleichs zu beurteilen. Hier hatte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis zum 30. September 2001 gekündigt. Im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vergleich, der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 30. September 2001 und eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro vorsah.
 
Die zuständige Agentur für Arbeit hat eine Sperrzeit ab dem 01. Oktober 2001 wegen Arbeitsaufgabe festgestellt. Die Richter des Bundessozialgericht sahen zwar durch den Abschluss des Vergleichs ebenfalls eine Lösung vom Vertrag im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Insoweit mussten aus Sicht des Gerichts die gleichen Maßstäbe wie für die Beurteilung außergerichtlicher Verträge gelten.
 
Gerichtlich abgeschlossene Aufhebungsverträge bedingen Sperrfrist nicht
Allerdings spielt die Tatsache, dass der Vergleich vor Gericht abgeschlossen wurde, bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes eine Rolle. Hier ist entscheidend, dass es grundsätzlich sperrzeitunschädlich ist, eine Kündigung des Arbeitsgebers zu akzeptieren. Die Bundesrichter folgern daraus, dass es ebenfalls unschädlich sein muss, wenn zwar zunächst eine Klage erhoben wird, diese dann aber zurückgenommen oder der Prozess durch einen Vergleich beendet wird. Dies soll auch dann gelten, wenn eine Abfindung gleich in welcher Höhe vereinbart wird. Wenn der Arbeitnehmer schon davon ausgehen muss, dass er die Arbeitslosigkeit nicht mehr verhindern kann, soll er sich wenigstens die Möglichkeit einer Abfindung erhalten können.
 
Ausnahmen ergeben sich für die Richter aber in den Fällen, in denen die Parteien bewusst aufgrund einer vom Arbeitnehmer initiierten oder offenkundig rechtswidrigen Kündigung den Weg zum Arbeitsgericht beschreiten. Ein in so einem Fall geschlossener Vergleich soll dann regelmäßig die Sperrzeit auslösen, da hier offensichtlich die Versichertengemeinschaft bewusst geschädigt werden soll.