Sonntag, 22. Juni 2014
Freitag, 20. Juni 2014
Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der der Arbeitnehmer die zuvor ohne sein Zutun vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als rechtmäßig bzw. als wirksam hinnimmt. Als Gegenleistung für die Hinnahme der Kündigung wird zumeist eine Abfindung vereinbart.
Anders als bei einem Aufhebungsvertrag beruht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier in erster Linie auf dem Handeln des Arbeitgebers, d.h. auf seiner Kündigung, und nicht so sehr auf dem Handeln des Arbeitnehmers, der sich mit dem Abwicklungsvertrag ja nur in sein Schicksal fügt, d.h. die zuvor ohne sein Zutun ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers als rechtmäßig bzw. wirksam hinnimmt.
Die Möglichkeit, durch einen Abwicklungsvertrag (als Alternative zum Aufhebungsvertrag) den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegeben, da das BSG in dem Abschluss eines Abwicklungsvertrags eine aktive Mitwirkung des gekündigten Arbeitnehmers am Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sieht (BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03R).
Diese Rechtsprechung ist zwar in Fällen einer betriebsbedingten Kündigung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, die hinter dem seit dem 01.01.2004 geltenden § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) steht, nicht recht vereinbar, da diese Regelung eine außergerichtliche Verständigung der Arbeitsvertragsparteien über eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne einer Abfindungslösung erleichtern will, doch wurde das Urteil des BSG vom 18.12.2003 bislang nicht mit Rücksicht auf diese Gesetzesänderung korrigiert. Auch die Durchführungsanweisung Sperrzeit enthält keine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne, dass ein nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ausgesprochener Abwicklungsvertrag mit einer "maßvollen" Abfindungsregelung im Umfang von beispielsweise 0,25 bis 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr keine Sperrzeit nach sich zieht.
Wenn Sie die Gefahr einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umgangen haben (s. oben), stellt sich das nächste Problem: Es fragt sich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das Gesetz spricht hier von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber hat aus Gründen, die nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben, ordentlich gekündigt, also zum Beispiel aus betriebsbedingten Gründen oder wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers. Später hat man sich dann vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt und dadurch den Prozess einvernehmlich beendet. Dabei hat man die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen einvernehmlich verkürzt.
Unter solchen Umständen kann es passieren, dass die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Ob und wie das geschieht, ist in § 158 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (früher: § 143a SGB III) geregelt. Das Grundprinzip dieser Regelung lautet:
Werden Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung "verkauft", ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der "abgekauften" Kündigungsfristen.
Umgekehrt heißt das: Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beenden, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgebers möglich wäre, d.h. wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
Anders als bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt die in § 158 SGB III geregelte Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld nur dazu, dass der Anspruch "ruht", d.h. der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes wird zeitlich hinausgeschoben. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt also im Prinzip erhalten, doch wird das Arbeitslosengeld eben "zeitversetzt" ausgezahlt.
Faktisch führt dieses Ruhen aber trotzdem oft zum endgültigen Entzug des Anspruchs, nämlich dann, wenn der Arbeitslose nicht lange genug arbeitslos ist, um seinen gesamten Arbeitslosengeldanspruch auszuschöpfen.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist arbeitslos und hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 180 Tage. Er hat eine Abfindung erhalten und sich im Gegenzug damit einverstanden erklärt, dass das Arbeitsverhältnis 30 Tage früher endet, als es bei Einhaltung der vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfrist frühestens geendet hätte. Dementsprechend ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Prinzip 30 Tage. Wenn der Arbeitnehmer jetzt weniger als (180 + 30 =) 210 Tage arbeitslos ist, erhält er nicht nur später sein (volles) Arbeitslosengeld, sondern auch im Ergebnis weniger.
Dienstag, 27. Mai 2014
Muster einer Kündigungsschutzklage
Mit dem nachfolgenden Muster einer Kündigungsschutzklage können Sie Ihre Rechte bei drohendem Ablauf der Klagefrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wahren. Wir raten allerdings dringend davon ab, ohne Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzprozeß den Gütetermin am Arbeitsgericht wahrzunehmen. Wenn Sie einmal einen Tag am Arbeitsgericht die Güteverhandlungen bei Kündigungsschutzklagen beobachtet haben, werden Sie verstehen warum wir davon abraten. Es gilt zudem die Regel: Je besser der Anwalt, desto höher die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage. Warum ein spezialisierter Anwalt für Sie mehr erreicht als er kostet, können Sie hier nachlesen >>> . Wann ein Anwalt im Kündigungsschutzrecht spezialisiert ist, hier >>>Spezialisierung Kündigungsschutz.
Kündigungsschutzklage (Muster)In Sachendes (Beruf), (Vorname, Nachname), (Anschrift),- Kläger -gegendie (Firma/Land/Stadt/ o.ä), (Anschrift einfügen), gesetzlich vertreten durch den Vorstand/Geschäftsführer/Minister für …./ Stadtdirektor/Regierungspräsidenten
o.ä),- Beklagte -wegen Kündigungbitte ich um Anberaumung eines Gütetermins unter Beachtung des für Kündigungssachen geltenden Beschleunigungs-grundsatzes und beantrage:1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom (Datum der Ausstellung der Kündigung einfügen) – zugegangen am (Datum des Erhalts der Kündigung einfügen) – nicht aufgelöst worden ist,2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den (Kündigungsendtermin einfügen) hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,3. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen,Gründe:I. Ich bin am () geboren, (ledig/geschieden/verheiratet) und unterhaltspflichtig für () Kinder (Alter der Kinder ergänzen). Ich wurde am () bei der Beklagten als () eingestellt. Zuletzt war ich als () beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt () EUR. Die Beklagte beschäftigt ca. () Arbeitnehmer (§ 23 KSchG).Beweis:Vorlage des Arbeitsvertrages vom (); Vorlage der letzten drei Monatsabrechnungen (Kopien in der Anlage)Die Beklagte hat mir am () gekündigt. Diese Kündigung habe ich am ( ) erhalten. Ich habe Anspruch auf eine Kündigungsfrist von ( ) Wochen/Monaten zum ( /15./Monatsende/Quartalsende).Beweis:Es wird bestritten, dass der Betriebsrat/Personalrat bei der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Kündigung wäre daher bereits aus diesem Grunde unwirksam.Außerdem ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Es bestehen keine Kündigungsgründe in meinem Verhalten oder meiner Person. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Bedürfnissen gerechtfertigt
wäre. Nur vorsorglich wird daher auch die ordnungsgemäße Sozialauswahl mit Nichtwissen bestritten.Vorlage der Kündigung vom () (Kopie in der Anlage)Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für (Branche einfügen) / kein Tarifvertrag Anwendung (nur ausfüllen, wenn Sie sich sicher sind!)II.Der unter 2. gestellte Feststellungsantrag Ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls aus Gründen der Vorsorge zulässig, auch wenn zunächst ein Feststellungsinteresse nicht oder noch nicht besteht (BAG
vom 7.12.1995 – 2 AZR 772/94, NZA 1996, 334).III.Die Beklagte ist für den Fall des Obsiegens in erster Instanz zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens z verurteilen (Großer Senat des BAG vom 27.2.1985, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungs-pflicht).IV.Mit der Klage mache ich gleichzeitig alle Ansprüche auf rückständiges und zukünftiges Arbeitsentgelt geltend.- eigenhändige Unterschrift -Bitte beachten:Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzulegen. Suchen Sie daher rechtzeitig die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts auf und lassen Sie die Klage unter Zuhilfenahme der Muster-Kündigungsschutzklage aufnehmen. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts ist meistens nur vormittags und zu bestimmten Zeiten geöffnet. Sofern Sie die Kündigungsschutzklage per Post einreichen, sollten für das Gericht drei Exemplare des Musters ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben werden.
Freitag, 23. Mai 2014
Die in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen verlängerten Kündigungsfristen dürfen nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Längere Kündigungsfristen und günstigere Auslauftermine (z.B. Kündigungsmöglichkeit immer nur zum Endes eines Quartals) können dagegen ohne weiteres im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ist im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vorgesehen als die jeweils einschlägige gesetzliche Kündigungsfrist, gilt zugunsten des Arbeitnehmers die längere vertragliche Kündigungsfrist („Günstigkeitsprinzip“).
Die Vertragsparteien sind frei, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Gemäß § 622 Abs. 6 BGB ist es allerdings verboten, dass für einen Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart wird. Zulässig sind lediglich sogenannte „Gleichstellungsklauseln“. Bei diesen verständigen sich die Arbeitsvertragsparteien darauf, dass die durch den Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Eine solche Regelung entfaltet immer dann Wirkung, wenn sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 2 BGB aufgrund zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängern.
622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
| 1. | zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, | |
| 2. | fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
| 3. | acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
| 4. | zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
| 5. | zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
| 6. | 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, | |
| 7. | 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
| 1. | wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; | |
| 2. | wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. |
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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